Neues Jagdjahr und noch keinen Jagdschein?
Mit Änderung der Waffengesetzes im Oktober 2024 ist bei der Verlängerung des Jagdscheins nun die Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erforderlich. Der Gesetzgeber hat allerdings verabsäumt, die strukturellen Voraussetzungen hierfür sicherzustellen; dennoch ist das Gesetz ohne Übergangsregelung in Kraft getreten. Waffen- und Jagdbehörden sind am Limit – was früher eine kleine Rotineaufgabe war, erwächst nun zu einem ungeheuren Verwaltungsaufwand.
Zu Recht fordert der Deutsche Jagdverband e.V. dazu auf, Jagdscheine unverzüglich zu verlängern, wenn keine Anhaltspunkte für die fehlende Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung bestehen. Ein Widerruf sowie die Sicherstellung ist den Behörden jederzeit möglich, sofern sich solche Anhaltspunkte nachträglich ergeben.
Dennoch warten viele Jagdscheininhaber auch nach Beginn des neuen Jagdjahres auf die Verlängerung ihres Jagdscheins. Dies ist besonders prekär, denn ohne gültigen Jagdschein
- entfällt die Besitzerlaubnis für Langwaffenmunition, sofern keine gesonderte Erwerbsberechtigung in der WBK eingetragen ist
- besteht bei Jagdpächtern die Gefahr, dass-je nach vertraglicher Regelung- der Jagdpachtvertrag erlischt oder gekündigt werden kann
- kann die Jagd nicht gesetzeskonform ausgeübt werden
- verlieren die amtlich bestätigten Jagdaufseher ihren Status
Bei allem Verständnis für die betroffenen Behörden sollte man diese Situation nicht hinnehmen. Der Gesetzgeber sieht eine maximale Bearbeitungsfrist von 3 Monaten vor, hiernach kann eine sogenannte „Untätigkeitsklage“ auf Entscheidung über den Antrag erhoben und eine Entscheidung auf diesem Wege erzwungen werden. Es kann einfach nicht sein, ein Gesetz über das Knie zu brechen, ohne sich hierbei der Konsequenzen für Bürger und Behörden im Klaren zu sein.
Sind Sie betroffen? Wir helfen Ihnen gerne mit einer entsprechenden Klage weiter – bitte wenden Sie sich telefonisch oder über unser Kontaktformular vertrauenvoll an uns!
- Published in Jagd- und Waffenrecht