Allgemeine Mandatsbedingungen
I. Auftragnehmer, Leistungsort, Gerichtsstand
Auftragnehmer der zu erbringenden anwaltlichen Leistung ist
Rechtsanwalt Georg H. Amian, Stolbergerstr. 9, 52068 Aachen
Leistungsort und Gerichtsstand ist –soweit gesetzlich zulässig- Aachen.
II. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung
Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich Gegenstand des Mandats ist. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin.
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen und Untervollmachten zu erteilen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit der Mandantschaft abzustimmen.
III. Berufsrechtliche Vorschriften
Es gelten die Regelungen des/der:
- RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz),
- BRAGO (Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte),
- BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung),
- BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte),
- FAO (Fachanwaltsordnung),
- CCBE (Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft),
Diese Regelungen können unter www.anwaltverein.de/praxis/berufsrecht abgerufen werden.
IV. Haftung des Rechtsanwalts
Die Haftung des Rechtsanwalts ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften beschränkt auf seine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von 1.000.000,00 € (Eine Million EURO).
V.Gebührenhinweis
Es wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die außergerichtliche Beratung ohne Vertretung des Mandanten wird nach Zeitgebühr abgerechnet, mindestens jedoch einer 1,0–fachen Gebühr nach dem Gegenstandswert.
Der Stundensatz beträgt 250,00 € inclusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, dies entspricht einem Netto-Stundensatz von 210,08 €.
VI. Obliegenheiten des Mandanten
Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:
1. Informationserteilung
Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln.
Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in ausdrücklicher Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
Der Mandant informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.
2. Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte
Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird den Rechtsanwalt sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.
3. Rechtsschutzversicherung
Wir weisen darauf hin, dass das Mandatsverhältnis grundsätzlich zwischen Mandanten und Rechtsanwalt besteht und zwar unabhängig davon, ob für den Mandanten eine Rechtschutzversicherung besteht und ob und in welchem Umfang diese eintrittspflichtig ist.
Soll das Zustandekommen des Mandatsverhältnisses von der Kostendeckungszusage einer Rechtschutzversicherung dem Grunde oder der Höhe nach abhängig gemacht werden, so ist dies vor der Mandatserteilung ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.
Kostenschuldner bleibt –auch bei Erteilung einer Kostendeckungszusage einer Rechtschutzversicherung- der Mandant.
Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
VII. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
VIII. Unterrichtung des Mandanten per Telefax
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
IX. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Ziff. 5 dieser Bedingungen entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit.
X. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung
Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutz-versicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.
XI. Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
XII. Streitschlichtung; § 36 VSBG
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem Mandatsverhältnis ist nach § 36 VSBG grundsätzlich die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung vorgesehen. Zuständig ist die "Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft", Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin(www.s-d-r.org) zuständig. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.brak.de/fuer-verbraucher/schlichtung/schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft/
Wir weisen jedoch darauf hin, dass wir zu einer außergerichtlichen Streitschlichtung durch die Schlichtungsstelle weder verpflichtet, noch grundsätzlich hierzu bereit sind.
XIII. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate
Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.
XIV. Schlussbestimmungen
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
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