BFH erleichtert Vorsteuerabzug – Der BFH hat mit Urteilen vom 21.06.2018 –Az.: 2018 V R 25/15 und V R 28/16- entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht mehr einen Ort ausweisen muss, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.
Ausreichend ist, dass die Rechnung eine vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers ausweist. Unter vollständiger Anschrift versteht der BFH nunmehr einen Ort, unter dem der leistende Unternehmer tatsächlich postalisch erreichbar ist.
In der zu entscheidenden Fällen handelte es sich hierbei zum Einen um einen Unternehmer, der –ohne über ein Geschäftslokal zu verfügen- einen Online-Autohandel betrieb; zum Anderen um eine im Schrotthandel tätige GmbH, die ihren Sitz neben anderen Gesellschaften unter der Anschrift einer Anwaltskanzlei hatte, die als Domiziladresse für mehrere Firmen diente.
Grundlage der Änderung der Rechtsprechung ist die Entscheidung des EuGH vom 15. November 2017 C 374/16 und C 375/16, EU:C:2017:867 (Geissel und Butin), das aufgrund eines Vorlagebeschlusses des BFH ergangen war.
Die Frage der ordnungsgemäßen Rechnungserstellung zum Zwecke des Vorsteuerabzugs ist ein ständiger Streitpunkt in Außenprüfungen und Steuerstrafverfahren; die Entscheidung der BFH schafft einmal mehr Klarheit.
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