EuGH sprengt Kreditverträge zwischen 2010 und 2016 – meist Widerruf möglich
Mit Urteil vom 26.03.2020 -Aktenzeichen C-66/19- hat der Europäische Gerichtshof mit ungewöhnlicher Deutlichkeit die Verbraucherrechte bei Kreditverträgen gestärkt.
Betroffen sind in erster Linie nach dem 11.06.2010 bis März 2016 abgeschlossene Kreditverträge zur KfZ- oder Immobilienfinanzierung. Diese Verträge enthalten in der Widerrufsklausel eine Formulierung, die pauschal auf die in § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Pflichtangaben verweist. Konkret hieß es: „Die Frist (für den Widerruf des Immobiliendarlehens) beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nach dem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (…) erhalten hat“.
Der EuGH hat die Klausel als verbraucherrechtswdirig erachtet, da der Verbraucher gewzungen ist, sich mit § 492 Abs. 2 BGB, der auf weitere Vorschriften verweist („Kaskadenverweisung“), auseinanderzusetzen und eine juristische Subsumption durchzuführen – dies sei einem Verbraucher jedoch nicht zumutbar.
Im Ergebnis wird eine unglaubliche Vielzahl von Verträgen hiervon betroffen sein, da es sich zu dieser Zeit um eine gebräuchliche Standardformulierung handelte, so dass die Banken nun mit einer Widerrufswelle rechnen dürfen.
Erstaunlich ist auch, dass der EuGH sich ausdrücklich gegen den Bundesgerichtshof stellt, der diese Formulierung 2016 durchgewunken hat. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH seine Auffassung nun ändert.
In jedem Falle ist zu raten, Darlehensverträge zwischen Juni 2010 und März 2016 eingehend zu prüfen. das Urteil des EuGH dürfte eine gute Grundlage zu Gesprächen mit der Bank sein mit dem Ziel, aus langfristigen Darlehen früher herauszukommen und sodann die derzeit günstigen Zinsen in Anspruch zu nehmen.
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LG Koblenz stellt Nichtigkeit eines Pachtvertrages fest
Wir hatten bereits am 15.10.2019 über das anhängige Verfahren beim LG Koblenz berichtet, in dem die Nichtigkeit eines Pachtvertrages festgestellt werden sollte. Das Landgericht Koblenz hat nunmehr mit Urteil vom 02.12.2019 (Az. 10 O 89/19) in vollem Umfang zugunsten unseres Mandanten entschieden.
Hintergrund war, dass der Pachtvertrag weder eine konkrete Beschreibung des verpachteten Jagdbezirks enthielt, noch eine Liste der im Jagdbezirk liegenden Flurstücke; auch auf eine Revierkarte, die dem Pachtvertrag angeblich beigefügt worden sein sollte, nahm der Pachtvertrag keinen Bezug. Tatsächlich hatte der Pächter lediglich eine Luftbildaufnahme aus GoogleMaps erhalten, aus dem keine konkreten Grenzverläufe zu erkennen waren.
Dem Einwand der Gegenseite, dass sich die Grenzen des Pachtgegenstandes üblicherweise aus den Gemeindegrenzen ergäben, welche in allen öffentlichen Karten wiederzufinden seien, so dass eine weitergehende Grenzbeschreibung als diejenige der politischen Gemeinde nicht nötig sei, erkannte das Gericht nicht und folgte unserem Argument, dass gemäß § 10 Abs. 2 LJG RLP gemeinschaftliche Jagdbezirke auch gemeindeübergreifend gebildet werden können, so dass die Grenzen des Pachtgegenstandes sich eben nicht zwingend aus den Gemeindegrenzen ergeben. Weiterhin ergäbe sich die Beschreibung des Pachtgegenstandes ergäbe sich dann gerader nicht eindeutig und unmittelbar aus dem Vertragswerk, sondern erst durch die Einsicht in öffentliche Karten.
Das Gericht bestätigte damit die einhellige Rechtsprechung dahingehend, dass das Schriftformerfordernis des § 126 BGB nur dann gewahrt ist, wenn der notwendige Inhalt des Rechtsgeschäftes schriftlich in einer Urkunde festgehalten ist, die von den Vertragsparteien unterschrieben worden ist. Zu dem notwendigen Inhalt eines Pachtvertrages gehöre die vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien, des Pachtgegenstandes, der Pachtzeit und der Höhe der Pacht. Im Hinblick auf die Warn- und Beweisfunktion des für den Jagdpachtvertrag geltenden Schriftformerfordernisses mache es die vollständige Bezeichnung des Jagdpachtgegenstandes erforderlich, dass das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, dem Vertragswerk eindeutig und unmittelbar entnommen werden könne. Dies bedeute, dass die Flächen, die Pachtgegenstand sind, in dem Vertrag selbst oder in einer entsprechenden Anlage, auf die in dem Vertrag verwiesen wird, so genau festgehalten werden, dass sich diese auch für einen Dritten ausmachen ließen. Dies könne neben einer textlichen Beschreibung der Reviergrenzen im Vertrag dadurch geschehen, dass die einzelnen Flurstücke, die den Jagdpachtgegenstand ausmachen, in der Vertragsurkunde mit ihrer katastermäßigen Bezeichnung aufgenommen werden, oder dass in der Urkunde auf eine anliegende Liegenschaftskarte Bezug genommen wird, aus der die Umgrenzung des Pachtgegenstandes unzweifelhaft ersichtlich sei.
Die diesseitige Auffassung wurde damit durch das Gericht vollumfänglich bestätigt.
Eine Besprechung des Urteils durch Herrn Kollegen Dr. Heiko Grazin werden Sie auch in der Februar-Ausgabe der DJZ finden.
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Achtung – diese Entscheidung ist durch das Urteil des OVG Münster vom 30.08.2023 , Az. 20 A 2384/20 überholt! Wir werden uns zur neuen Rechtslage äußern, sobald uns das vollständige Urteil vorliegt.
Die Frage, wie die Schlüssel zu einem Waffentresor richtig aufzubewahren sind, wird kontrovers diskutiert. Vielfach hört man die Meinung, auch die Schlüssel müssten in einem Behältnis aufbewahrt werden, das dem Widerstandsgrad bzw. der Sicherheitsstufe des entsprechenden Waffentresors entspricht.
Das Verwaltungsgericht Köln hat nun mit Urteil vom 21.02.2019 (Az. 20 K 8077/17 = JE XXI/XVII Nr. 288) klargestellt, dass Schlüssel zu einem Waffentresor gerade nicht in einem Behältnis aufbewahrt werden müssen, das den Anforderungen des Waffentresors entspricht. Es sei nicht fahrlässig im Sinne des Waffenrechts, wenn ein Waffentresorschlüssel so aufbewahrt wird, dass ein Dritter den Schlüssel nicht ohne weiteres findet und/oder in einem nicht ohne weiteres zu öffnenden Behältnis, z.B. in einer Geldkassette gelagert wird.
Eine gerichtliche Klärung war längst überfällig, da sich der Gesetzgeber zu diesem Thema ausschweigt. Interessant ist, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht verlangt, dass die Schlüssel in einem nicht ohne weiteres zu öffnenden Behältnis aufbewahrt werden, sondern auch eine Aufbewahrung in einer Weise, die verhindert, dass ein Dritter den Schlüssel ohne weiteres zu finden vermag, zulässig ist. Welche Form der Aufbewahrung dann tatsächlich ausreichend ist, bleibt im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.
Bisherigen Mutmaßungen, der Schlüssel müsse ständig „am Mann“ getragen, in einem Schlüsseltresor oder gar in einem (anderen) Waffentresor aufbewahrt werden, ist damit jedoch ein Ende gesetzt. Meines Erachtens eine sinnvolle und praxisgerechte Entscheidung!
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Und wieder: Der nichtige Jagdpachtvertrag
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Jagdpachtvertrag nichtig ist, beschäftigt sich derzeit das LG Koblenz. Entscheidender Punkt ist, dass sich die Grenzen des verpachteten Jagdbezirks nicht aus dem Vertrag ergeben und somit das Schriftformerfordernis nicht erfüllt ist. Hierbei ist die Frage, welche Rechte und Pflichten die Parteien während der Rückabwicklungsphase haben und ob den Parteien aus dem Rückgewährschuldverhältnis automatisch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, neu zu entscheiden.
Streitig ist auch, welche Positionen im Rahmen der Abwicklung von den Parteien wechselseitig zurückzuerstatten sind; insbesondere ob der Pächter die gezahlte Jagdpacht zurückverlangen kann und was er sich gegebenenfalls anrechnen lassen muss.
In jedem Fall gehören nach diesseitiger Auffassung die erstatteten Wildschäden dazu, denn diese beruhen ausschließlich auf der nichtigen vertraglichen Übernahme durch den Pächter.
Über die übrigen frustrierten Aufwendungen wie Jagdeinrichtungen etc. wird wohl ebenfalls gestritten werden müssen – es bleibt spannend.
Sie wollen aus Ihrem Jagpachtvertrag aussteigen? Wir prüfen gern, ob auch Ihr Pachtvertrag nichtig oder unwirksam ist – sprechen Sie uns an!
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Klassische Fehler bei der Testamentserrichtung
Natürlich können Sie Ihr Testament selbst errichten, ohne einen Anwalt oder Notar bemühen zu müssen. Doch das so gesparte Geld kann sich im Erbfalle sehr schnell rächen!
Zunächst sind die formellen Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments zu beachten, denn schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit führen, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird.
Da ist zunächst die Schriftform. Wenn Sie sich entschließen, Ihr Testament eigenhändig zu verfassen, muss es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Eigenhändig heißt in diesem Falle nicht eigenhändig auf dem PC niedergeschrieben, sondern handschriftlich verfasst. Eigenhändig geleistet werden muss auch die Unterschrift, wobei die Unterschrift den Vor- und Zunamen enthalten muss.
Das Testament muss auch den Ort und das Datum der Errichtung enthalten. Ein nicht datiertes Testament muss im Zweifel immer hinter anderen vorhandenen Testamenten zurücktreten, so lange sich das Erstellungsdatum nicht eindeutig beweisen lässt.
Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten muss von einem Ehegatten eigenhändig –also handschriftlich- verfasst sein und von dem anderen Ehegatten mit dem –ebenfalls handschriftlichen- Zusatz „Dies ist auch mein letzter Wille“ und dem vollem Namen unterschrieben werden.
Apropos gemeinschaftliches Testament: Bitte beachten Sie, dass sich ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tode eines Ehegatten sich wegen der erbvertraglichen Wirkung nicht mehr ändern lässt – was zu erheblichen Komplikationen führt, wenn der überlebende Ehegatte eine andere letztwillige Verfügung treffen möchte – etwa, weil sich ein Kind besonders um ihn im Alter gekümmert hat und deswegen eine andere Aufteilung des Nachlasses erfolgen soll.
Die notarielle Beurkundung ist nicht immer notwendig, macht aber in vielen Fällen Sinn, z.B. dann, wenn die Testierfähigkeit des Verfassers angezweifelt werden könnte. In jedem Fall ist aber eine fundierte erbrechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht zu empfehlen, wenn Sie Fallstricke bei der Gestaltung Ihres letzten Willens vermeiden möchten.
Wir beraten Sie gerne – nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
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Landwirt vermäht gebärende Ricke
Mit einem besonders hässlichen und grausamen Fall von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz mussten wir uns heute im Rahmen einer Strafanzeige befassen.
Ein Jagdpächter hatte uns mandatiert, gegen einen Landwirt aus der Verbandsgemeinde Vordereifel Strafanzeige zu erstatten, nachdem dieser unter Außerachtlassung sämtlicher Schutzmaßnahmen eine im Geburtsvorgang befindliche Ricke (weibliches Reh) mit dem Mähwerk schwer verletzt hatte. Anschließend ließ der Landwirt die Ricke und das Kitz, dass bereits mit dem Kopf aus dem Geburtskanal herausschaute, einfach zurück. Beide verendeten qualvoll. Erst am nächsten Tag hielt der Landwirt es für nötig, den Jagdpächter zu informieren, wobei er meinte, das Kitz wäre ja eh verendet. Zynisch fügte er noch hinzu, ob der Jagdpächter sich die verendeten Tiere holen möchte oder ob die Schweine sie fressen sollen.
Mit der Angelegenheit wird sich nun die Staatsanwaltschaft Koblenz befassen müssen. Nach der Rechtsprechung sind in solchen Fällen hohe Geldstrafen, aber auch ohne weiteres Freiheitsstrafen möglich, wobei die an den Tag gelegte besondere Grausamkeit sich hier sicherlich straferhöhend auswirken wird.
Unvorstellbar ist, dass der Jagdpächter dem Landwirt ausdrücklich angeboten hatte, wildschützende Maßnahmen, die eigentlich der Landwirt zu treffen hätte, für diesen durchzuführen. Hier bieten sich besonders akustische, optische oder olfaktorische Vergrämung an, aber auch die zielführende Suche nach Wild mit Drohne und Wärmebildkamera.
Ein Anruf hätte genügt, um Tierleid zu vermeiden – aber offensichtlich war das schon zu viel verlangt. Wir werden weiter berichten.
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Fiskus erbt, haftet aber nur mit dem Nachlass
Der 5. Senat des Bundesgerichtshofs hat am 14.12.2018 entschieden, dass der Fiskus (die öffentliche Hand), der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigentümers berufen ist, für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet.
Er begründet dies damit, dass es dem Fiskus versagt ist, eine Erbschaft auszuschlagen und er daher lediglich eine Abwicklerfunktion einnimmt. Eine Haftung für Nachlassverbindlickeiten werde erst dannn begründet, wenn der Fiskus ein über die Verwaltung des Nachlasses hinausgehendes Interesse an dem Nachlass begründe, in dem er etwa zu erkennen gebe, den Nachlass zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken einsetzen zu wollen.
In allen anderen Fällen bleibe die Haftung des Fiskus auf den Nachlass beschränkt.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 – V ZR 309/17
Vorinstanzen:
AG Chemnitz – Urteil vom 10. Januar 2017 – 20 C 2065/16 WEG
LG Dresden – Urteil vom 3. November 2017 – 2 S 92/17
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Wer erbt im Scheidungsfall?
Wer erbt im Scheidungsfall? – Diese Frage stellt sich jeder, der mit einer Trennung mit anschließendem Scheidungsverfahren konfrontiert wird. Kann es sein, dass der ungeliebte Ex-Partner im plötzlichen Todesfall nun doch am Vermögen partizipiert?
Grundsätzlich ist unerheblich, ob die Ehegatten eine gemeinsame letztwillige Verfügung getroffen haben oder die gesetzliche Erbfolge gilt, die immer dann eintritt, wenn die Ehegatten kein Testament verfasst oder einen Erbvertrag geschlossen haben.
Gilt die gesetzliche Erbfolge, so ist der Ehegatte von der Erbfolge und von dem gesetzlichen Voraus ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte; § 1933 BGB.
Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, einen Erbvertrag oder ein Einzeltestament errichtet, dass den anderen Ehegatten begünstigt, so werden diese ebenfalls unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Ehegatten aufgelöst worden ist oder aber zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte; §§ 2077, 2268 BGB.
Mit Stellung des Scheidungsantrags ist also alles in Butter, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorgelegen haben – das Trennungsjahr muss also abgelaufen sein.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Ehegatten für den Fall einer Scheidung etwas Anderes vereinbart haben oder aber anzunehmen ist, dass die letztwilligen Verfügungen auch für den Fall der Scheidung getroffen worden sind – hier sind die Hürden aber sehr hoch.
Übrigens ändert auch ein Versöhnungsversuch oder eine Mediation nach gestelltem Scheidungsantrag nichts am Verlust des Erbrechts, wie kürzlich das OLG Oldenburg entschieden hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2018, Az. 3 W 71/18).
Kritisch bleibt also nur das Trennungsjahr. Hier ist dringend geraten, falls noch keine letztwillige Verfügung getroffen worden ist, den unliebsamen Ehegatten zur Schadensbegrenzung per Testament zu enterben; Pflichtteilsansprüche bleiben hiervon allerdings unberührt.
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Testament allein reicht nicht für Grundbuchänderung
Testament allein reicht nicht für Grundbuchänderung – Wie das OLG Rostock (Az. 3 W 160/16) am 13.08.2018 entschieden hat, reicht für die Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses und die hierfür vorzunehmende Eintragung im Grundbuch die Vorlage des Testaments allein nicht aus. Vielmehr muss die Übereignung durch die mit dem Vermächtnis belasteten Erben förmlich bewilligt werden; es ist daher vor einem Notar die Auflassung zu erklären.
Nicht ausreichend ist, wenn nur der Erblasser seinerseits im Testament die Auflassung erklärt hat, denn die Auflassung kann nur unter gleichzeitiger Anwesenheit von Erbe und Vermächtnisnehmer erklärt werden und ist überdies bedingungsfeindlich.
Dem Vermächtnisnehmer ist daher zu raten, den Erben eine Frist zur Erfüllung des Vermächtnisses zu setzen und zur Not auf Erfüllung zu klagen.
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Fehlerquellen beim Laientestament
Fehlerquellen beim Laientestament – und wie man sie vermeidet.
Natürlich kann man sein Testament privatschriftlich verfassen, solange man die gesetzlichen Formvorschriften hierfür einhält. Problematischer wird es jedoch, wenn Rechtsbegriffe fehlerhaft oder in einem falschen Zusammenhang verwendet werden.
Sehr häufig verwechselt wird im Laientestament z.B. der Begriff des Schlußerben mit dem des Nacherben. In der Regel findet man diesen Fehler im klassischen Ehegattentestament. Während der Schlußerbe nur das erbt, was vom Nachlass nach dem Tode des Längstlebenden übrig geblieben ist, ist der Nacherbe bereits mit Eintritt des ersten Erbfalls zum Erben berufen; der Vorerbe hat -soweit er nicht befreiter Vorerbe ist- den Nachlass für den Nacherben zu verwalten und darf hierüber nur sehr eingeschränkt verfügen.
Beispiel:
Die Eheleute E setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen ihren Sohn S (fehlerhaft) zum Nacherben. Nach dem Tode des Ehemannes erbt die Ehefrau zwar, ist aber aufgrund der -ungewollten- Anordnung der Nacherbschaft in ihrer Verfügung über den Nachlass beschränkt und ihrem Sohn als Nacherben gegenüber zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses des Ehemannes verpflichtet; §§ 2113 bis § 2123, § 2130 BGB.
Was die Eheleute aber tatsächlich wollten ist, dass der überlebende Ehegatte wirtschaftlich abgesichert ist und über den Nachlass uneingeschränkt verfügen kann – hier ist also gewaltig was schiefgegangen.
Richtigerweise hätten die Eheleute ihren Sohn S zum Schlußerben einsetzen müssen, um das gewollte Ziel zu erreichen.
Genau so problematisch ist in Laienstestamenten häufig die Anordnung von Vermächtnissen. Hierbei wird in der Laiensphäre schon der Begriff des Vermächtnisses zu oft mit dem Begriff der Erbschaft verwechselt. Während das Vermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass begründet, führt die Erbeinsetzung mit dem Tode des Erblassers zum unmittelbaren Erwerb des Nachlasses (Gesamtrechtsnachfolge).
In diesem Zusammenhang wird auch der Begriff des Vorausvermächtnisses oft fehlerhaft verwendet. Während das Vermächtnis auch zugunsten eines nicht zum Erben berufenen Dritten ausgesetzt werden kann, kann ein Vorausvermächtnis nur der erhalten, der zugleich auch (Mit-) Erbe geworden ist. In diesem Falle erhält der Vermächtnisnehmer zusätzlich zu seinem Erbteil den ihn vom Erblasser zugedachten Vermögenswert, ohne dass er sich diesen auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.
Wie Sie sehen, können schon kleine Fehler in den Formulierungen eines Testaments große Auswirkungen haben – wir helfen Ihnen durch den Dschungel des Erbrechts und sind Ihnen gerne bei der rechtssicheren Formulierung Ihres Testaments behilflich. Rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular!
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