Zum Schutze des natürlichen Fischvorkommens und der Abwendung erheblicher Schäden in der Fischereiwirtschaft hat das Land NRW erneut eine Kormoran-Verordnung erlassen.
Allerdings ist die Entnahme von Kormoranen aus der Wildbahn beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 250 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer oder einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung befinden.
Ausgenommen sind Kormorane in einem befriedeten Bezirk, wobei eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nicht hierzu gehören. Auch in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder in einem Natura 2000-Gebiet und an oder auf einem Privatgewässer istz der Abschuss verboten, sofern nicht die nutzungsberechtigten Personen ihr Einverständnis zum Abschuss schriftlich erklärt haben.
Erwachsene Kormorane dürfen vom 16. August bis zum 1. März in der Zeit eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang. bejagt werden. Die Bejagung darf bis zu einem Abstand von 250 Meter zum Gewässer stattfinden.
Junge Kormorane, also im Jugendkleid befindliche (immatur gefärbte), nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane dürfen im Zeitraum vom 2. März bis 15. August von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang bejagt werden.
Ein Antrag auf Genehmigung durch den Gewässerpächter ist -mit Ausnahme der Gewässer, die einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder einem Natura 2000-Gebiet liegen- nicht mehr erforderlich.
Die Verordnung in ihrem Gesamtwortlaut finden Sie hier.
Fragen zum Jagd- oder Naturschutzrecht? Rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular!