Natürlich können Sie Ihr Testament selbst errichten, ohne einen Anwalt oder Notar bemühen zu müssen. Doch das so gesparte Geld kann sich im Erbfalle sehr schnell rächen! Zunächst sind die formellen Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments zu beachten, denn schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit führen, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird. Da ist zunächst die Schriftform.
Wer erbt im Scheidungsfall? – Diese Frage stellt sich jeder, der mit einer Trennung mit anschließendem Scheidungsverfahren konfrontiert wird. Kann es sein, dass der ungeliebte Ex-Partner im plötzlichen Todesfall nun doch am Vermögen partizipiert? Grundsätzlich ist unerheblich, ob die Ehegatten eine gemeinsame letztwillige Verfügung getroffen haben oder die gesetzliche Erbfolge gilt, die immer dann eintritt,
Testament allein reicht nicht für Grundbuchänderung – Wie das OLG Rostock (Az. 3 W 160/16) am 13.08.2018 entschieden hat, reicht für die Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses und die hierfür vorzunehmende Eintragung im Grundbuch die Vorlage des Testaments allein nicht aus. Vielmehr muss die Übereignung durch die mit dem Vermächtnis belasteten Erben förmlich bewilligt werden; es ist
Fehlerquellen beim Laientestament – und wie man sie vermeidet. Natürlich kann man sein Testament privatschriftlich verfassen, solange man die gesetzlichen Formvorschriften hierfür einhält. Problematischer wird es jedoch, wenn Rechtsbegriffe fehlerhaft oder in einem falschen Zusammenhang verwendet werden. Sehr häufig verwechselt wird im Laientestament z.B. der Begriff des Schlußerben mit dem des Nacherben. In der Regel
Online-Testamente überwiegend mangelhaft – Die Zeitschrift Finanztest hat mehrere Online-Portale getestet, die bei der Erstellung von Testamenten behilflich sein sollen. Hierunter waren sowohl kostenlose, wie auch kostenpflichtige Portale. Im Ergebnis wurden nur zwei Portale mit „Gut“ bewertet: Afilio und Smartlaw; zwei Portale erhielten nur die Note „Mangelhaft“. In Anbetracht der erheblichen Konsequenzen, die ein falsch
Was ist der Pflichtteil? Der Pflichtteil ist in den §§ 2303 BGB gesetzlich geregelt. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich alle leiblichen Abkömmlinge des Erblassers, sofern sie von der Erbfolge -durch Testament oder sonstige letztwillige Verfügung- von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Gleiches gilt auch für den Ehegatten des Erblassers (§ 2303 Abs. 2 BGB) – allerdings nur unter