Jagdrecht und Waffenrecht

Jagdrecht und Waffenrecht ist unsere Passion! Sei es die Frage der persönlichen Zuverlässigkeit zur Jagdausübung und zum Waffenbesitz, die schon bei kleinen Delikten aus den verschiedensten Bereichen relevant werden kann, sei es der Jagdunfall mit Sachschaden oder –im weitaus schlimmeren Fall- Personenschaden, sei es die Frage des Wildschadenersatzes und der im Zusammenhang hiermit zu beachtenden Verfahrensweisen, der Jagdschadenersatz, die Gestaltung und Auslegung von Jagdpachtverträgen, Streitigkeiten zwischen Reviernachbarn, Auseinandersetzungen zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdausübungsberechtigten, die Vertretung gegenüber Jagd- und Naturschutzbehörden und Forstverwaltung und nicht zuletzt die Verteidigung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Wir beraten und vertreten außergerichtlich und gerichtlich Jäger, Jagdpächter, Jagdaufseher, Jagdgenossenschaften sowie Jagd- und Naturschutzverbände im Jagdrecht und Waffenrecht.

Ihr Ansprechpartner, Herr RA Georg H. Amian, verfügt als Jäger (Jagdschein seit 1982), Jagdausübungsberechtigter, geprüfter und amtlich bestätigter Jagdaufseher sowie geprüfter Hegemeister über die notwendige juristische und fachliche Sachkunde, Ihre Interessen mit Nachdruck sicher zu vertreten.

Er ist Landesvorsitzender und Justiziar des Jagdaufseherverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., Vorsitzender der Kreisjägerschaft Heinsberg im Landesjagdverband NRW e.V., Mitglied des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V., des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. sowie des Bundesverbandes Deutscher Berufsjäger e.V..

Darüber hinaus ist RA Amian als Dozent für Jagdrecht und Waffenrecht an der Deutschen Jagdakademie, der Jagdschule Sauerland und der Jagd- und Naturschutzakademie im JV NRW e.V. tätig. Zudem ist er stellvertretender Vorsitzender des Jägerprüfungsausschusses sowie Mitglied des Kreisjagdbeirats des Kreises Heinsberg.

Praxiskommentar Waffenrecht

Seit 2022 ist RA Amian gemeinsam mit RA Dr. Michael Pießkalla Mitherausgeber des "Praxiskommentar Waffenrecht", erschienen und zu beziehen im Kohlhammer-Verlag:

Amian/Pießkalla

Hier finden Sie Aktuelles zum Jagd- und Waffenrecht:

Gleich zwei neue Werke von RA Georg H. Amian sind im Monat September erschienen: „Rechtsvorschriften für die jagdliche Praxis in Nordrhein-Westfalen“ Die im Zusammenhang mit der Jagdausübung relevanten Rechtsvorschriften sind äußerst vielfältig, so dass der Praktiker leicht den Überblick verlieren kann. Die Textsammlung ist eine Zusamenstellung sämtlicher für die jagdliche Praxis und Ausbildung relevanter Rechtsvorschriften

Das Urteil des OVG Münster für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2023, Az. 20 A 2384/20 hat in Jäger- und Sportschützenkreisen für Verwirrung und erhebliche Unsicherheiten gesorgt. Da entscheidet das OVG mal eben so, dass auch die Schlüssel zum Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren sind, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank

von RA Georg H. Amian, Aachen Die unterschiedliche Handhabung des Einsatzes von Nachtsichttechnik zu jagdlichen Zwecken in den einzelnen Bundesländern hat zu erheblicher Verwirrung geführt. Zu Recht ist die Jägerschaft verunsichert, was die Möglichkeiten des Einsatzes von Nachtsichttechnik betrifft, zumal ein nicht rechtskonformer Einsatz zur Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG und damit zum

Wilderei

Reh von Hund gerissen – was nun?

Es ist eine traurige Tatsache, dass sich der Jagdausübungsberechtigte immer wieder mit Fällen konfrontiert sieht, in denen Hunde Wild hetzen oder auch zur Strecke bringen. Aber wie reagiere ich in dieser Situation richtig? Welche Möglichkeiten habe ich, gegen den Hundehalter vorzugehen? Gar nicht reagieren ist hier jedoch genauso falsch, wie zur Waffe greifen und in

Gericht; Recht;

Nazivergleich von Jagdgegnern nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt – Amtsgericht Moers erteilt Jagdgegnern klare Absage – AG Moers, Urteil v. 19.05.2021, Az. 561 C 109/21 –

waffenrecht

Eine in der Literatur vieldiskutierte Frage hat das Landgericht Münster mit Beschluss vom 27.01.2021 (23 Gs 3031/20) nun geklärt – nämlich, ob der vorübergehende Erwerb (§ 12 Abs. 1 WaffG) auch von Kurzwaffen allein aufgrund des Jagdscheins und ohne Besitz einer Waffenbesitzkarte möglich ist.

Widlschwein

Ist ein Jagdbezirk von der ASP betroffen, so stellen sich für den Pächter viele Fragen. Die Wichtigsten hierzu möchte ich nachfolgend beantworten:

Wildschaden

Eine der effizientesten Verteidigungsstrategien im Wildschadensprozess ist der Angriff der Wildschadensanmeldung selbst.

Karl Nachsuche

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 05.08.2019, Az. L8 U 51/16 (= JE XXI/XV Nr. 89) die wichtige und immer wieder strittige Rechtsfrage geklärt, ob Nachsucheführer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit über die Berufsgenossenschaft  Versicherungsschutz genießen. Dem lag zu Grunde, dass sich ein Nachsucheführer bei seiner Tätigkeit erheblich – u.a. mit einem Beinbruch- verletzt

waffenrecht

Akzeptieren Sie keine überlangen Bearbeitungszeiten bei Ihrer Waffenbehörde!

Gericht; Recht;

LG Koblenz stellt Nichtigkeit eines Pachtvertrages fest

vertragsrecht

Mit der nicht unbedingt neuen Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Jagdpachtvertrag nichtig ist, beschäftigt sich derzeit das LG Koblenz

Rehkitz

Mit einem besonders hässlichen und grausamen Fall von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz mussten wir uns heute im Rahmen einer Strafanzeige befassen. Ein Jagdpächter hatte uns mandatiert, gegen einen Landwirt aus der Verbandsgemeinde Vordereifel Strafanzeige zu erstatten, nachdem dieser unter Außerachtlassung sämtlicher Schutzmaßnahmen eine im Geburtsvorgang befindliche Ricke (weibliches Reh) mit dem Mähwerk schwer verletzt hatte.

jagdrecht

Keine Schutzpflicht für unkontrolliertes Wildverhalten – das Amtsgericht Daun hat entschieden, dass der Veranstalter eine Treib- oder Drückjagd nicht verpflichtet ist, für jedwede Gefahr, die mit dieser Form der Jagdausübung verbunden ist, Vorsorge zu treffen. Schäden, die als Folge des naturgegebenen Fluchtverhaltens infolge einer Treib- oder Drückjagd eintreten, sind daher nicht als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

AMIAN Rechtsanwälte

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