Jagdrecht und Waffenrecht

Jagdrecht und Waffenrecht ist unsere Passion! Sei es die Frage der persönlichen Zuverlässigkeit zur Jagdausübung und zum Waffenbesitz, die schon bei kleinen Delikten aus den verschiedensten Bereichen relevant werden kann, sei es der Jagdunfall mit Sachschaden oder –im weitaus schlimmeren Fall- Personenschaden, sei es die Frage des Wildschadenersatzes und der im Zusammenhang hiermit zu beachtenden Verfahrensweisen, der Jagdschadenersatz, die Gestaltung und Auslegung von Jagdpachtverträgen, Streitigkeiten zwischen Reviernachbarn, Auseinandersetzungen zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdausübungsberechtigten, die Vertretung gegenüber Jagd- und Naturschutzbehörden und Forstverwaltung und nicht zuletzt die Verteidigung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Wir beraten und vertreten außergerichtlich und gerichtlich Jäger, Jagdpächter, Jagdaufseher, Jagdgenossenschaften sowie Jagd- und Naturschutzverbände im Jagdrecht und Waffenrecht.

Ihr Ansprechpartner, Herr RA Georg H. Amian, verfügt als Jäger (Jagdschein seit 1982), Jagdausübungsberechtigter, geprüfter und amtlich bestätigter Jagdaufseher sowie geprüfter Hegemeister über die notwendige juristische und fachliche Sachkunde, Ihre Interessen mit Nachdruck sicher zu vertreten.

Er ist Landesvorsitzender und Justiziar des Jagdaufseherverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., Vorsitzender der Kreisjägerschaft Heinsberg im Landesjagdverband NRW e.V., Mitglied des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V., des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. sowie des Bundesverbandes Deutscher Berufsjäger e.V..

Darüber hinaus ist RA Amian als Dozent für Jagdrecht und Waffenrecht an der Deutschen Jagdakademie, der Jagdschule Sauerland und der Jagd- und Naturschutzakademie im JV NRW e.V. tätig. Zudem ist er stellvertretender Vorsitzender des Jägerprüfungsausschusses sowie Mitglied des Kreisjagdbeirats des Kreises Heinsberg.

Praxiskommentar Waffenrecht

Seit 2022 ist RA Amian gemeinsam mit RA Dr. Michael Pießkalla Mitherausgeber des "Praxiskommentar Waffenrecht", erschienen und zu beziehen im Kohlhammer-Verlag:

Amian/Pießkalla

Hier finden Sie Aktuelles zum Jagd- und Waffenrecht:

jagdrecht

Zum Schutze des natürlichen Fischvorkommens und der Abwendung erheblicher Schäden in der Fischereiwirtschaft hat das Land NRW erneut eine Kormoran-Verordnung erlassen. Allerdings ist die Entnahme von Kormoranen aus der Wildbahn beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 250 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer oder einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung

AMIAN Rechtsanwälte

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