Neue Publikationen von RA Georg H. Amian
Gleich zwei neue Werke von RA Georg H. Amian sind im Monat September erschienen:
„Rechtsvorschriften für die jagdliche Praxis in Nordrhein-Westfalen“
Die im Zusammenhang mit der Jagdausübung relevanten Rechtsvorschriften sind äußerst vielfältig, so dass der Praktiker leicht den Überblick verlieren kann.
Die Textsammlung ist eine Zusamenstellung sämtlicher für die jagdliche Praxis und Ausbildung relevanter Rechtsvorschriften aus allen Rechtsgebieten mit Berührungspunkten zu Jagd; gekürzt auf die wesentlichen Vorschriften und bereinigt um Vorschriften, die den Jäger nicht betreffen. Das Werk richtet sich vorrangig an Jäger und Jagdaufseher, ist aber auch hervorragend für die jagdliche Aus- und Fortbildung geeignet.
Herausgegeben vom Jagdaufseherverband NRW e.V., ISBN 978-3-00-079986-0 und dort zu beziehen.
Preis: 19,80 €
„Der Jagdschutz in Nordrhein-Westfalen“– Handbuch für Ausbildung und Praxis
Als Anwalt des Wildes und der Jagd kommt dem Jagdschutzberechtigten auch in der heutigen Zeit immer noch eine besondere Rolle zu. Als Vollzugsdienstkraft des Landes (bestätigter Jagdaufseher) bzw. einer Vollzugsdienstkraft gleichgestellten Person (Jagdausübungsberechtigter) ist die Wahrnehmung des Jagdschutzes aufgrund der damit verbundenen Rechte, aber auch der hiermit einhergehenden Pflichten eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe, die neben dem entsprechenden fachlichen Wissen ebenso hohe Anforderungen an die Persönlichkeit des Jagdschutzberechtigten stellt.
Leider gibt es zu diesem umfangreichen Thema kaum Literatur. Das Werk von Janetzke/Hallensleben „Der Jagdschutz in der Praxis“ stammt aus den 50er Jahren und ist seit den 70er Jahren nicht mehr überarbeitet und neu aufgelegt worden. Das für Nordrhein-Westfalen richtungsweisende Werk von Jahr „Der bestätigte Jagdaufseher in Nordrhein-Westfalen“ aus den 80er Jahren hat bedauerlicherweise ein gleiches Schicksal erlitten.
Aus dem Grundgedanken beider vorgenannten Werke, dem Jagdschutzberechtigten ein adäquates Hilfsmittel für Ausbildung und Praxis an die Hand zu geben, ist das vorliegende Werk entstanden.
Herausgegeben vom Jagdaufseherverband NRW e.V., ISBN 978-3-00-079986-0 und dort zu beziehen.
Preis: 15,80 €
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Reh von Hund gerissen – was nun?
Es ist eine traurige Tatsache, dass sich der Jagdausübungsberechtigte immer wieder mit Fällen konfrontiert sieht, in denen Hunde Wild hetzen oder auch zur Strecke bringen. Aber wie reagiere ich in dieser Situation richtig? Welche Möglichkeiten habe ich, gegen den Hundehalter vorzugehen? Gar nicht reagieren ist hier jedoch genauso falsch, wie zur Waffe greifen und in Ausübung des Jagdschutzes des wildernden Hund zu erschießen.
Der Gesetzgeber hat uns hier verschiedene Möglichkeiten an die Hand gegeben, die gleich auf mehreren Ebenen greifen – verschiedene strafrechtliche, jagdrechtliche und ordnungsrechtliche Vorschriften behandeln das Thema. In derartigen Fällen hat der Hundehalter nicht nur mit Maßnahmen nach den jagdrechtlichen Vorschriften sowie dem Strafgesetzbuch zu rechnen; vielmehr drohen gleichzeitig entsprechende Konsequenzen nach dem Landeshundegesetz NRW.
1. Jagdrecht
Bereits das freie Laufenlassen von Hunden im Jagdbezirk mit der potentiellen Gefahr der Wilderei ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 55 Abs. 2 Nr. 8 Landesjagdgesetz NRW, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 € bedroht ist.
Die dadurch entstehende Störung des Wildes ist eine weitere Ordnungswidrigkeit nach § 19a BJagdG und gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 BJagdG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € bedroht; § 39 Abs. 3 BJagdG.
Anzuzeigen ist die Ordnungswidrigkeit bei der zuständigen unteren Jagdbehörde, die bei den Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt sind.
2. Ordnungsrecht
Gem. § 2 Abs. 2 LHundG NRW sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 LHundG NRW dar, der mit einem Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 € bedroht ist; § 20 Abs. 3 LHundG; außerdem kann im Falle des Verstoßes der Hund eingezogen werden; § 20 Abs. 4 LHundG.
Hunde, die Wild reißen, sind nach § 3 Abs. 3 Nr. 6 LHundG NRW als gefährlich einzustufen. Die Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf der Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW, die an bestimmte Voraussetzungen, u.a. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 6 LHundG NRW geknüpft sind. Zudem gilt für gefährliche Hunde eine Leinen-und Maulkorbpflicht sowie die Pflicht, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen; § 5 LHundG NRW.
Anzeigen wegen Verstößen gegen das Landeshundegesetz sind beim zuständigen Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde zu erstatten.
3. Strafrecht
Bereits das Nachstellen des Wildes durch den Hund erfüllt den Tatbestand der Jagdwilderei, wobei der Täter der Hundehalter ist, des sich des Tatwerkzeugs „Hund“ bedient. Es liegt regelmäßig nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 292 StGB (Wilderei) vor, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird; in besonders schweren Fällen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.
Schließlich ist der Jagdschutzberechtigte ermächtigt, wildernde Hunde zu töten (§ 25 Abs. 4 Nr. 2 LJG NRW); von dieser Möglichkeit sollte jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen und nur als allerletzte Lösung Gebrauch gemacht werden, wobei zu beachten ist, dass die Beweislast dafür, dass der Hund gewildert hat, beim Jagdschutzberechtigten liegt.
Anzeige wegen Jagdwilderei ist bei jeder Polizeidienststelle oder der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen.
4. Zivilrecht
Unabhängig von den straf– und ordnungsrechtlichen Vorschriften stellt das Nachstellen und Hetzen, erst Recht das Töten von Wild durch einen Hund einen rechtswidrigen Eingriff in das Jagdausübungsrecht dar. Beschränkt sich die Tathandlung auf Nachstellen oder Hetzen des Wildes, so besteht ein Unterlassungsanspruch; kommt Wild hierbei zu Schaden, so ist für das getötete Wild zudem Schadenersatz zu leisten. Das Argument, Wild sei herrenlos, greift nicht, da hier nicht das Eigentum, sondern das Jagdausübungsrecht als besitzgleiches Recht betroffen ist.
a) Unterlassungsanspruch
Dem Jagdausübungsberechtigten steht damit zunächst ein Unterlassungsanspruch dahingehend zu, dass der Hundehalter es zukünftig zu unterlassen hat, seinen Hund unangeleint im Jagdbezirk zu führen bzw. unkontrolliert laufen zu lassen, um sicherzustellen, dass sich ein derartiges Ereignis nicht wiederholt. Der einmalige Verstoß indiziert regelmäßig die Wiederholungsgefahr, so dass bereits bei einem einmaligen Verstoß ein Unterlassungsanspruch besteht.
b) Schadenersatz
Kommt Wild zu Schaden, ist auch Schadenersatz in Geld zu leisten. Nach der grundlegenden Entscheidung des Landgerichts Trier (Urteil vom 21.06.2005, Az. 1 S 183/04) ist für getötetes Wild der Zuchtwert zu ersetzen, den das Gericht im Falle eines Rehs auf 680 € zuzüglich Mehrwertsteuer i.H.v. 19 %, insgesamt 809,20 € festgelegt hat. Zu ersetzen ist ebenfalls der weitere Aufwand für die Bergung und Entsorgung des Wildes. Nicht zuletzt hat der Schädiger die anfallenden Rechtsverfolgungskosten zu tragen, so dass hier schnell eine Summe in vierstelliger Höhe erreicht wird.
Beispiel:
Schadenersatz für das getötete Reh 680,00 €
19% MwSt hierauf 129,20 €
Kostenpauschale für Bergung und Entsorgung 50,00 €
Anwaltskosten nach RVG 195,94 €
Summe 1.019,14 €
In jedem Fall empfiehlt es sich für den Betroffenen, einen im Jagdrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, der für Sie die notwendigen Schritte einleitet und die Ihnen zustehenden Ansprüche rechtssicher durchsetzt. RA Georg H. Amian steht Ihnen hierbei gerne zur Seite.
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