Jagdpachtvertrag und Afrikanische Schweinepest (ASP)
von RA Georg H. Amian, Aachen
Ist ein Jagdbezirk von der ASP betroffen, so stellen sich für den Pächter viele Fragen. Die Wichtigsten hierzu möchte ich nachfolgend beantworten:
Bin ich weiter zur Jagdpachtzahlung verpflichtet, wenn mein Revier von ASP betroffen ist?
Hier ist zunächst entscheidend, was im Pachtvertrag steht. Ist eine Minderung generell ausgeschlossen oder eingeschränkt, so wirkt der Ausschluss oder die Einschränkung auch in dem Fall fort, dass das Revier von ASP betroffen ist.
Gibt es keinen Ausschluss oder eine Einschränkung der Minderungsrechts, gilt das Gesetz -nämlich die Vorschriften des BGB zu Miete und Pacht (§§ 581 ff. BGB; § 536 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 535 BGB). Das heißt im Klartext: Bei einem Verbot der Jagdausübung oder einer wesentlichen Beschränkung kann die Pachtzahlung -ja nach Grad der Beeinträchtigung- bis auf Null gemindert werden; hier ist immer im Einzelfall zu prüfen, wie weit die jeweilige Beeinträchtigung geht.
Kann ich aus dem Pachtvertrag aussteigen, wenn mein Revier von ASP betroffen ist?
Auch, wenn es für den juristischen Laien schwer nachvollziehbar ist – nein. Denn weder der Verpächter, noch der Pächter kann etwas dafür, dass im betroffenen Revier die ASP zum Ausbruch gelangt ist. Es handelt sich daher um einen Fall „höherer Gewalt“, der kein Sonderkündigungsrecht auslöst. Hier gilt es, im Einvernehmen von Verpächter und Pächter eine vertretbare Lösung zu finden, zumal die Pflichten des Jagdausübungsberechtigten nicht erlöschen – ganz im Gegenteil kann die Mitwirkungspflicht im Seuchenfall sogar erhöht sein.
Kann ich eine Regelung -z.B. ein Sonderkündigungsrecht- für den Fall der ASP in den Pachtvertrag aufnehmen?
Grundsätzlich ja – hier bedarf es aber des Einverständnisses beider Vertragsparteien. Liegt dieses vor, kann auch während der laufenden Pachtperiode eine entsprechende Ergänzung des Pachtvertrages erfolgen; in der Regel bedarf diese aber bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Zustimmung der Genossenschaftsversammlung.
Welche Pflichten können mich als Jagdausübungsberechtigten im Falle der ASP treffen?
Der Gesetzgeber hat für den Seuchenfall eine Vielzahl von Mitwirkungspflichten vorgesehen, die den Jagdpächter treffen können:
- Der Jagdausübungsberechtigte kann zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung oder zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung verpflichtet werden; § 6 Abs. 6 S. 1 TierGesG.
- Nach der Schweinepestverordnung hat der Jagdausübungsberechtigte außerdem zu dulden, dass die zuständige Behörde andere Personen zur Jagdausübung benennen kann, wenn eine wirksame Bekämpfung der ASP durch die Mithilfe des Jagdausübungsberechtigen nicht erreicht werden kann; der Jagdausübungsberechtigte hat zudem Hilfe zu leisten; § 14d Abs. 6 Satz 2 und 3 SchwPestV.
- Der Jagdausübungsberechtigte kann auch zur Probenentnahme nach näherer Weisung durch die zuständige Behörde verpflichtet werden; § 14e SchwPestV
- Unabhängig davon bestehen auch darüber hinaus umfangreiche Informations- und Mitwirkungspflichten, die gesetzlich nicht normiert sind, sich aber aus der allgemeinen Verantwortung des Jagdausübungsberechtigten ergeben.
Übrigens: Der Jagdausübungsberechtigte ist bei angeordneten Maßnahmen zu entschädigen.
Es sollte jedoch nicht das Ziel des Jagdausübungsberechtigten sein, im Falle des Auftretens des ASP seine Energie darauf zu verwenden, aus dem Pachtvertrag auszusteigen. Es ist unsere Pflicht als Jagdausübungsberechtigte und Jäger, bei der Bekämpfung der ASP nach besten Kräften mitzuwirken – dies nicht nur im Interesse unseres Wildes, sondern auch im Sinne der Nutztiere in der Landwirtschaft, vor denen die Seuche ebenfalls keinen Halt macht.
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Und wieder: Der nichtige Jagdpachtvertrag
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Jagdpachtvertrag nichtig ist, beschäftigt sich derzeit das LG Koblenz. Entscheidender Punkt ist, dass sich die Grenzen des verpachteten Jagdbezirks nicht aus dem Vertrag ergeben und somit das Schriftformerfordernis nicht erfüllt ist. Hierbei ist die Frage, welche Rechte und Pflichten die Parteien während der Rückabwicklungsphase haben und ob den Parteien aus dem Rückgewährschuldverhältnis automatisch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, neu zu entscheiden.
Streitig ist auch, welche Positionen im Rahmen der Abwicklung von den Parteien wechselseitig zurückzuerstatten sind; insbesondere ob der Pächter die gezahlte Jagdpacht zurückverlangen kann und was er sich gegebenenfalls anrechnen lassen muss.
In jedem Fall gehören nach diesseitiger Auffassung die erstatteten Wildschäden dazu, denn diese beruhen ausschließlich auf der nichtigen vertraglichen Übernahme durch den Pächter.
Über die übrigen frustrierten Aufwendungen wie Jagdeinrichtungen etc. wird wohl ebenfalls gestritten werden müssen – es bleibt spannend.
Sie wollen aus Ihrem Jagpachtvertrag aussteigen? Wir prüfen gern, ob auch Ihr Pachtvertrag nichtig oder unwirksam ist – sprechen Sie uns an!
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