Und wieder: Der nichtige Jagdpachtvertrag
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Jagdpachtvertrag nichtig ist, beschäftigt sich derzeit das LG Koblenz. Entscheidender Punkt ist, dass sich die Grenzen des verpachteten Jagdbezirks nicht aus dem Vertrag ergeben und somit das Schriftformerfordernis nicht erfüllt ist. Hierbei ist die Frage, welche Rechte und Pflichten die Parteien während der Rückabwicklungsphase haben und ob den Parteien aus dem Rückgewährschuldverhältnis automatisch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, neu zu entscheiden.
Streitig ist auch, welche Positionen im Rahmen der Abwicklung von den Parteien wechselseitig zurückzuerstatten sind; insbesondere ob der Pächter die gezahlte Jagdpacht zurückverlangen kann und was er sich gegebenenfalls anrechnen lassen muss.
In jedem Fall gehören nach diesseitiger Auffassung die erstatteten Wildschäden dazu, denn diese beruhen ausschließlich auf der nichtigen vertraglichen Übernahme durch den Pächter.
Über die übrigen frustrierten Aufwendungen wie Jagdeinrichtungen etc. wird wohl ebenfalls gestritten werden müssen – es bleibt spannend.
Sie wollen aus Ihrem Jagpachtvertrag aussteigen? Wir prüfen gern, ob auch Ihr Pachtvertrag nichtig oder unwirksam ist – sprechen Sie uns an!
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