Klassische Fehler bei der Testamentserrichtung
Natürlich können Sie Ihr Testament selbst errichten, ohne einen Anwalt oder Notar bemühen zu müssen. Doch das so gesparte Geld kann sich im Erbfalle sehr schnell rächen!
Zunächst sind die formellen Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments zu beachten, denn schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit führen, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird.
Da ist zunächst die Schriftform. Wenn Sie sich entschließen, Ihr Testament eigenhändig zu verfassen, muss es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Eigenhändig heißt in diesem Falle nicht eigenhändig auf dem PC niedergeschrieben, sondern handschriftlich verfasst. Eigenhändig geleistet werden muss auch die Unterschrift, wobei die Unterschrift den Vor- und Zunamen enthalten muss.
Das Testament muss auch den Ort und das Datum der Errichtung enthalten. Ein nicht datiertes Testament muss im Zweifel immer hinter anderen vorhandenen Testamenten zurücktreten, so lange sich das Erstellungsdatum nicht eindeutig beweisen lässt.
Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten muss von einem Ehegatten eigenhändig –also handschriftlich- verfasst sein und von dem anderen Ehegatten mit dem –ebenfalls handschriftlichen- Zusatz „Dies ist auch mein letzter Wille“ und dem vollem Namen unterschrieben werden.
Apropos gemeinschaftliches Testament: Bitte beachten Sie, dass sich ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tode eines Ehegatten sich wegen der erbvertraglichen Wirkung nicht mehr ändern lässt – was zu erheblichen Komplikationen führt, wenn der überlebende Ehegatte eine andere letztwillige Verfügung treffen möchte – etwa, weil sich ein Kind besonders um ihn im Alter gekümmert hat und deswegen eine andere Aufteilung des Nachlasses erfolgen soll.
Die notarielle Beurkundung ist nicht immer notwendig, macht aber in vielen Fällen Sinn, z.B. dann, wenn die Testierfähigkeit des Verfassers angezweifelt werden könnte. In jedem Fall ist aber eine fundierte erbrechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht zu empfehlen, wenn Sie Fallstricke bei der Gestaltung Ihres letzten Willens vermeiden möchten.
Wir beraten Sie gerne – nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
- Published in Erbrecht, Uncategorized
Testament allein reicht nicht für Grundbuchänderung
Testament allein reicht nicht für Grundbuchänderung – Wie das OLG Rostock (Az. 3 W 160/16) am 13.08.2018 entschieden hat, reicht für die Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses und die hierfür vorzunehmende Eintragung im Grundbuch die Vorlage des Testaments allein nicht aus. Vielmehr muss die Übereignung durch die mit dem Vermächtnis belasteten Erben förmlich bewilligt werden; es ist daher vor einem Notar die Auflassung zu erklären.
Nicht ausreichend ist, wenn nur der Erblasser seinerseits im Testament die Auflassung erklärt hat, denn die Auflassung kann nur unter gleichzeitiger Anwesenheit von Erbe und Vermächtnisnehmer erklärt werden und ist überdies bedingungsfeindlich.
Dem Vermächtnisnehmer ist daher zu raten, den Erben eine Frist zur Erfüllung des Vermächtnisses zu setzen und zur Not auf Erfüllung zu klagen.
Haben Sie Fragen zum Vermächtnis? Wir beraten Sie gern – rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular!
- Published in Erbrecht, Uncategorized
Fehlerquellen beim Laientestament
Fehlerquellen beim Laientestament – und wie man sie vermeidet.
Natürlich kann man sein Testament privatschriftlich verfassen, solange man die gesetzlichen Formvorschriften hierfür einhält. Problematischer wird es jedoch, wenn Rechtsbegriffe fehlerhaft oder in einem falschen Zusammenhang verwendet werden.
Sehr häufig verwechselt wird im Laientestament z.B. der Begriff des Schlußerben mit dem des Nacherben. In der Regel findet man diesen Fehler im klassischen Ehegattentestament. Während der Schlußerbe nur das erbt, was vom Nachlass nach dem Tode des Längstlebenden übrig geblieben ist, ist der Nacherbe bereits mit Eintritt des ersten Erbfalls zum Erben berufen; der Vorerbe hat -soweit er nicht befreiter Vorerbe ist- den Nachlass für den Nacherben zu verwalten und darf hierüber nur sehr eingeschränkt verfügen.
Beispiel:
Die Eheleute E setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen ihren Sohn S (fehlerhaft) zum Nacherben. Nach dem Tode des Ehemannes erbt die Ehefrau zwar, ist aber aufgrund der -ungewollten- Anordnung der Nacherbschaft in ihrer Verfügung über den Nachlass beschränkt und ihrem Sohn als Nacherben gegenüber zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses des Ehemannes verpflichtet; §§ 2113 bis § 2123, § 2130 BGB.
Was die Eheleute aber tatsächlich wollten ist, dass der überlebende Ehegatte wirtschaftlich abgesichert ist und über den Nachlass uneingeschränkt verfügen kann – hier ist also gewaltig was schiefgegangen.
Richtigerweise hätten die Eheleute ihren Sohn S zum Schlußerben einsetzen müssen, um das gewollte Ziel zu erreichen.
Genau so problematisch ist in Laienstestamenten häufig die Anordnung von Vermächtnissen. Hierbei wird in der Laiensphäre schon der Begriff des Vermächtnisses zu oft mit dem Begriff der Erbschaft verwechselt. Während das Vermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass begründet, führt die Erbeinsetzung mit dem Tode des Erblassers zum unmittelbaren Erwerb des Nachlasses (Gesamtrechtsnachfolge).
In diesem Zusammenhang wird auch der Begriff des Vorausvermächtnisses oft fehlerhaft verwendet. Während das Vermächtnis auch zugunsten eines nicht zum Erben berufenen Dritten ausgesetzt werden kann, kann ein Vorausvermächtnis nur der erhalten, der zugleich auch (Mit-) Erbe geworden ist. In diesem Falle erhält der Vermächtnisnehmer zusätzlich zu seinem Erbteil den ihn vom Erblasser zugedachten Vermögenswert, ohne dass er sich diesen auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.
Wie Sie sehen, können schon kleine Fehler in den Formulierungen eines Testaments große Auswirkungen haben – wir helfen Ihnen durch den Dschungel des Erbrechts und sind Ihnen gerne bei der rechtssicheren Formulierung Ihres Testaments behilflich. Rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular!
- Published in Erbrecht, Uncategorized
Online-Testamente überwiegend mangelhaft
Online-Testamente überwiegend mangelhaft – Die Zeitschrift Finanztest hat mehrere Online-Portale getestet, die bei der Erstellung von Testamenten behilflich sein sollen. Hierunter waren sowohl kostenlose, wie auch kostenpflichtige Portale.
Im Ergebnis wurden nur zwei Portale mit „Gut“ bewertet: Afilio und Smartlaw; zwei Portale erhielten nur die Note „Mangelhaft“.
In Anbetracht der erheblichen Konsequenzen, die ein falsch formuliertes Testament nach sich ziehen kann, können wir nur raten, nicht an der falschen Stelle zu sparen! Was zunächst billig erscheint, kann teure Folgen nach sich ziehen.
Ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts und der indivisuellen Wünsche des Testierenden geht es nicht; Online-Testamente machen daher nach unserer Auffassung keinen Sinn.
Sprechen Sie uns offen auf unsere Beratungskonditionen an; bei uns erhalten Sie kompetente Leistung zum fairen und angemessenen Preis.
- Published in Erbrecht, Uncategorized