Testament allein reicht nicht für Grundbuchänderung
Testament allein reicht nicht für Grundbuchänderung – Wie das OLG Rostock (Az. 3 W 160/16) am 13.08.2018 entschieden hat, reicht für die Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses und die hierfür vorzunehmende Eintragung im Grundbuch die Vorlage des Testaments allein nicht aus. Vielmehr muss die Übereignung durch die mit dem Vermächtnis belasteten Erben förmlich bewilligt werden; es ist daher vor einem Notar die Auflassung zu erklären.
Nicht ausreichend ist, wenn nur der Erblasser seinerseits im Testament die Auflassung erklärt hat, denn die Auflassung kann nur unter gleichzeitiger Anwesenheit von Erbe und Vermächtnisnehmer erklärt werden und ist überdies bedingungsfeindlich.
Dem Vermächtnisnehmer ist daher zu raten, den Erben eine Frist zur Erfüllung des Vermächtnisses zu setzen und zur Not auf Erfüllung zu klagen.
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Fehlerquellen beim Laientestament
Fehlerquellen beim Laientestament – und wie man sie vermeidet.
Natürlich kann man sein Testament privatschriftlich verfassen, solange man die gesetzlichen Formvorschriften hierfür einhält. Problematischer wird es jedoch, wenn Rechtsbegriffe fehlerhaft oder in einem falschen Zusammenhang verwendet werden.
Sehr häufig verwechselt wird im Laientestament z.B. der Begriff des Schlußerben mit dem des Nacherben. In der Regel findet man diesen Fehler im klassischen Ehegattentestament. Während der Schlußerbe nur das erbt, was vom Nachlass nach dem Tode des Längstlebenden übrig geblieben ist, ist der Nacherbe bereits mit Eintritt des ersten Erbfalls zum Erben berufen; der Vorerbe hat -soweit er nicht befreiter Vorerbe ist- den Nachlass für den Nacherben zu verwalten und darf hierüber nur sehr eingeschränkt verfügen.
Beispiel:
Die Eheleute E setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen ihren Sohn S (fehlerhaft) zum Nacherben. Nach dem Tode des Ehemannes erbt die Ehefrau zwar, ist aber aufgrund der -ungewollten- Anordnung der Nacherbschaft in ihrer Verfügung über den Nachlass beschränkt und ihrem Sohn als Nacherben gegenüber zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses des Ehemannes verpflichtet; §§ 2113 bis § 2123, § 2130 BGB.
Was die Eheleute aber tatsächlich wollten ist, dass der überlebende Ehegatte wirtschaftlich abgesichert ist und über den Nachlass uneingeschränkt verfügen kann – hier ist also gewaltig was schiefgegangen.
Richtigerweise hätten die Eheleute ihren Sohn S zum Schlußerben einsetzen müssen, um das gewollte Ziel zu erreichen.
Genau so problematisch ist in Laienstestamenten häufig die Anordnung von Vermächtnissen. Hierbei wird in der Laiensphäre schon der Begriff des Vermächtnisses zu oft mit dem Begriff der Erbschaft verwechselt. Während das Vermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass begründet, führt die Erbeinsetzung mit dem Tode des Erblassers zum unmittelbaren Erwerb des Nachlasses (Gesamtrechtsnachfolge).
In diesem Zusammenhang wird auch der Begriff des Vorausvermächtnisses oft fehlerhaft verwendet. Während das Vermächtnis auch zugunsten eines nicht zum Erben berufenen Dritten ausgesetzt werden kann, kann ein Vorausvermächtnis nur der erhalten, der zugleich auch (Mit-) Erbe geworden ist. In diesem Falle erhält der Vermächtnisnehmer zusätzlich zu seinem Erbteil den ihn vom Erblasser zugedachten Vermögenswert, ohne dass er sich diesen auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.
Wie Sie sehen, können schon kleine Fehler in den Formulierungen eines Testaments große Auswirkungen haben – wir helfen Ihnen durch den Dschungel des Erbrechts und sind Ihnen gerne bei der rechtssicheren Formulierung Ihres Testaments behilflich. Rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular!
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