Wer erbt im Scheidungsfall? – Diese Frage stellt sich jeder, der mit einer Trennung mit anschließendem Scheidungsverfahren konfrontiert wird. Kann es sein, dass der ungeliebte Ex-Partner im plötzlichen Todesfall nun doch am Vermögen partizipiert?
Grundsätzlich ist unerheblich, ob die Ehegatten eine gemeinsame letztwillige Verfügung getroffen haben oder die gesetzliche Erbfolge gilt, die immer dann eintritt, wenn die Ehegatten kein Testament verfasst oder einen Erbvertrag geschlossen haben.
Gilt die gesetzliche Erbfolge, so ist der Ehegatte von der Erbfolge und von dem gesetzlichen Voraus ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte; § 1933 BGB.
Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, einen Erbvertrag oder ein Einzeltestament errichtet, dass den anderen Ehegatten begünstigt, so werden diese ebenfalls unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Ehegatten aufgelöst worden ist oder aber zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte; §§ 2077, 2268 BGB.
Mit Stellung des Scheidungsantrags ist also alles in Butter, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorgelegen haben – das Trennungsjahr muss also abgelaufen sein.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Ehegatten für den Fall einer Scheidung etwas Anderes vereinbart haben oder aber anzunehmen ist, dass die letztwilligen Verfügungen auch für den Fall der Scheidung getroffen worden sind – hier sind die Hürden aber sehr hoch.
Übrigens ändert auch ein Versöhnungsversuch oder eine Mediation nach gestelltem Scheidungsantrag nichts am Verlust des Erbrechts, wie kürzlich das OLG Oldenburg entschieden hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2018, Az. 3 W 71/18).
Kritisch bleibt also nur das Trennungsjahr. Hier ist dringend geraten, falls noch keine letztwillige Verfügung getroffen worden ist, den unliebsamen Ehegatten zur Schadensbegrenzung per Testament zu enterben; Pflichtteilsansprüche bleiben hiervon allerdings unberührt.
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